Satzung

des Vereins „Gütersloher KlimaTisch

Stand 17.10.06

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gütersloher KlimaTisch“ mit Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Gütersloh und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des aktiven Klimaschutzes – des Schutzes der Erdatmosphäre vor Treibhausgasen – in Gütersloh und der Region.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
  • Förderung der energetischen Sanierung des Altbaubestandes und des Neubaus von Energiespar- und Passivhäusern in Gütersloh und der damit verbundenen Reduzierung der örtlichen Kohlendioxidemissionen;
  • Beratung der Altgebäude-Eigentümer über die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der energetischen Gebäudesanierung;
  • Beratung von Baufamilien über die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten beim Bau von Energiespar- und Passivhäusern;
  • Die wirtschaftliche Förderung der energetischen baulichen Verbesserungsmaßnahmen am Altgebäudebestand in Gütersloh durch Vereinsmittel;
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme von Treibhausgasen in der Erdatmosphäre;
  • Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über bestehende technische Möglichkeiten und Innovationen im Bereich der energetischen Altbausanierung sowie über entsprechende Förderprogramme.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  2. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sowie jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein gröblicher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten wiederholt das Ansehen, den Zweck oder den Gemeinschaftsfrieden des Vereins schädigt oder sonst gegen die Satzung verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied von der Berufung nicht fristgerecht Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands. Im Übrigen kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§ 7
Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus
  a) dem geschäftsführenden Vorstand,
  b) dem erweiterten Vorstand (Beirat).
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem/der Kassenführer(in). Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Beirat kann aus bis zu sieben Personen bestehen, die die im Verein vertretenen Interessengruppen abbilden sollen.
4. Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung des KlimaTisches e.V.;
die Beschlussfassung über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
die Bestimmung über die Verwendung der Mittel des KlimaTisches im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Jahreshaushalts;
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung;
die Einberufung der Mitgliederversammlung;
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder per E-Mail einberufen werden. Bei Abstimmungen hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Der Gesamtvorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig, sofern mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen.
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
8. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 8
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts andere beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Auflösung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Gütersloh zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9
Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 08.11.2006 beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft getreten.

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